                        | |  |  |
| · | Der Zuschuss | Zahlung der Krankenkasse zu den Kosten der zahnärztlichen
Behandlung. Die Zusage erfolgt auf der Grundlage des Heil- und Kostenplans. |  | der Krankenkasse an den Versicherten wird sich zukünftig
nicht mehr primär an der gewählten Therapie, sondern am Befund orientieren.
Der Versicherte erhält als Geldleistung einen befundbezogenen Festzuschuss
anstelle der reinen Sachleistung. | | · | Die Beitragszahlung sichert somit nur den Leistungsanspruch
in Höhe der Festzuschüsse | Die früher gültigen Festzuschüsse wurden seit
1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind
wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für
\'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (=
10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige
- mindestens einmal jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen
lassen. Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit
der Bestätigung einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in
einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15%
Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis
der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die genannten
Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | gegen die GKV ab. Darüber hinaus hat der Versicherte – mit
Ausnahme der Härtefälle – seinen Eigenanteil an den Zahnarzt
zu leisten. | | · | Der Umfang des GKV-Leistungskataloges wird wie bisher
durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und den Bewertungsmaßstab
für Zahnärztliche Leistungen (BEMA) definiert. |
ÜbergangsregelungEine Übergangsregelung zum Inkrakfttreten der Festzuschüsse | Die früher gültigen
Festzuschüsse wurden seit 1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische
Behandlungen sind wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale
Zuschuss für \'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60
Prozent Zuschuss (= 10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen
eine regelmäßige - mindestens einmal jährliche - Untersuchung
seiner Zähne hat durchführen lassen. Der Nachweis der regelmäßigen
Untersuchung verbunden mit der Bestätigung einer \'regelmäßigen
Gebisspflege\' ist in einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen.
Weitere 5% (= 15% Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger
Nachweis der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die
genannten Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | gibt es nicht. Eventuelle Absprachen auf Landesebene sind jedoch
möglich und wurden in einigen KZV-Bereichen bereits getroffen. Hierzu
sollten die aktuellen Mitteilungen der KZVen beachtet werden. Wenn keine Übergangsregelungen getroffen worden gilt Folgendes:
Heil- und Kostenpläne, die 2004 genehmigt worden sind, die jedoch erst
2005 eingliedert werden, müssen nach neuem Recht (Festzuschüsse| Die früher gültigen
Festzuschüsse wurden seit 1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische
Behandlungen sind wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale
Zuschuss für \'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60
Prozent Zuschuss (= 10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen
eine regelmäßige - mindestens einmal jährliche - Untersuchung
seiner Zähne hat durchführen lassen. Der Nachweis der regelmäßigen
Untersuchung verbunden mit der Bestätigung einer \'regelmäßigen
Gebisspflege\' ist in einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen.
Weitere 5% (= 15% Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger
Nachweis der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die
genannten Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | ) erneut bei den Krankenkassen beantragt werden. Die prozentuale
Kostenzusage wird in aller Regel mit Eingliederung bis 31.12.2004 beschränkt. § 56 – Festsetzung der Regelversorgungen(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig
bis zum 30. Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse | Die früher gültigen
Festzuschüsse wurden seit 1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische
Behandlungen sind wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale
Zuschuss für \'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60
Prozent Zuschuss (= 10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen
eine regelmäßige - mindestens einmal jährliche - Untersuchung
seiner Zähne hat durchführen lassen. Der Nachweis der regelmäßigen
Untersuchung verbunden mit der Bestätigung einer \'regelmäßigen
Gebisspflege\' ist in einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen.
Weitere 5% (= 15% Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger
Nachweis der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die
genannten Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | nach § 55 gewährt werden und ordnet diesen prothetische
Regelversorgungen zu. (2) Die Bestimmung der Befunde
erfolgt auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des
Lückengebisses. Dem jeweiligen Befund wird eine zahnprothetische Regelversorgung
zugeordnet. Diese hat sich an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen
und zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden,
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz
einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund im
Sinne von Satz 1 nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen
Erkenntnisse gehören. Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund
sind insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung
zu berücksichtigen. | · | Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender
Zahnersatz zugrunde zu legen. | | · | Bei großen Brücken ist die Regelversorgung
auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu
drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. | | · | Bei Kombinationsversorgungen ist die Regelversorgung
auf zwei Verbindungselemente | Konstruktionselemente der Teilprothese; dienen zur Verbindung
der Prothesenauflage mit den restlichen Zähnen. |  | je
Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand von höchstens drei
Zähnen je Kiefer auf drei Verbindungselemente | Konstruktionselemente der Teilprothese; dienen zur Verbindung
der Prothesenauflage mit den restlichen Zähnen. |  | je
Kiefer begrenzt. | | · | Regelversorgungen umfassen im Oberkiefer Verblendungen
bis einschließlich Zahn fünf, im Unterkiefer bis einschließlich
Zahn vier. |
In die Festlegung der Regelversorgung einzubeziehen
sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die
Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur
Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung
sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes. Bei
der Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistungen
und für zahntechnische Leistungen sind jeweils die einzelnen Leistungen
nach § 87 Abs. 2 und § 88 Abs. 1 getrennt aufzulisten. Inhalt und
Umfang der Regelversorgungen sind in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen
und an die zahnmedizinische Entwicklung anzupassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
kann von den Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen und die Leistungsbeschreibung
fortentwickeln. (3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach Absatz 2 ist dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung über
die Regelversorgung hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen einzubeziehen. SBG V § 55 – Zahnersatz Leistungsanspruch (1) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung nach den Vorgaben in
Satz 2 bis 7 befundbezogene Festzuschüsse | Die früher gültigen Festzuschüsse wurden seit
1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind
wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für
\'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (=
10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige
- mindestens einmal jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen
lassen. Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit
der Bestätigung einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in
einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15%
Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis
der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die genannten
Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz
einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche
und zahntechnische Leistungen) für die Fälle vorzusehen, in denen
eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung
einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt
ist. Die Festzuschüsse | Die früher gültigen Festzuschüsse wurden seit
1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind
wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für
\'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (=
10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige
- mindestens einmal jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen
lassen. Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit
der Bestätigung einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in
einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15%
Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis
der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die genannten
Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | umfassen 50 vom Hundert der nach § 57 Abs. 1 Satz
6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 festgesetzten Beträge für die jeweilige
Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung
der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse | Die früher gültigen Festzuschüsse wurden seit
1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind
wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für
\'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (=
10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige
- mindestens einmal jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen
lassen. Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit
der Bestätigung einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in
einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15%
Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis
der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die genannten
Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | nach Satz 2 um 20 vom Hundert. Die Erhöhung entfällt,
wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege
nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf
Jahre vor Beginn der Behandlung | 1. | die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in
jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und | | 2. | sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht
wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen
lassen. |
Die Festzuschüsse | Die früher gültigen Festzuschüsse wurden seit
1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind
wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für
\'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (=
10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige
- mindestens einmal jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen
lassen. Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit
der Bestätigung einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in
einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15%
Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis
der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die genannten
Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | nach Satz 2 erhöhen sich um weitere 10 vom Hundert, wenn
der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den
letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung, frühestens seit
dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen nach Satz 4 Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung
in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den Fällen der Absätze
2 und 3. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind,
gilt der Nachweis für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der
Zähne für die Jahre 1997 und 1998 als erbracht. (2)
Die Satzung hat bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu
den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 einen Betrag in
jeweils gleicher Höhe, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich
entstandenen Kosten vorzusehen, wenn Versicherte ansonsten unzumutbar
belastet würden. 1. Eine unzumutbare Belastung
liegt vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten
40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches nicht überschreiten, 2. der Versicherte
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge
nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten
Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
oder dem Dritten Buch erhält oder 3. die Kosten
der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von
einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen
werden. Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicherten
gelten auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger
und Angehöriger des Lebenspartners. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt
gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur
Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Der in Satz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich für den
ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten
um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt
lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom
Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches. (3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung bei
der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach
Absatz 1 Satz 2 einen weiteren Betrag vorsehen. Sie erstattet
den Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse | Die früher gültigen Festzuschüsse wurden seit
1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind
wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für
\'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (=
10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige
- mindestens einmal jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen
lassen. Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit
der Bestätigung einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in
einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15%
Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis
der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die genannten
Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz
zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung
eines zweifachen Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 maßgebenden
Einnahmegrenze übersteigen. Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens
einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse | Die früher gültigen Festzuschüsse wurden seit
1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind
wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für
\'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (=
10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige
- mindestens einmal jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen
lassen. Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit
der Bestätigung einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in
einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15%
Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis
der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die genannten
Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | nach Absatz 1 Satz 2, jedoch nicht mehr als die tatsächlich
entstandenen Kosten. (4) Wählen Versicherte
einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen
Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den
in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. (5) Die Satzungen haben eine Erstattung der bewilligten Festzuschüsse | Die
früher gültigen Festzuschüsse wurden seit 1999 gestrichen.
Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind wieder Sachleistungen
(mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für \'gesetzlichen Zahnersatz\'
beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (= 10% Bonus) erhält derjenige,
der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige - mindestens einmal
jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen lassen.
Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit der Bestätigung
einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in einem vom Zahnarzt ausgestellten
Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15% Bonus) wird gewährt, wenn
ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\'
erbracht werden kann. Die genannten Regelungen gelten ab 2000 auch für
zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | nach
Absatz 1 Satz 2 bis 7, Absatz 2 und 3 für die Fälle vorzusehen,
in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige
Versorgung durchführt wird. Gleichartiger Zahnersatz – andersartiger ZahnersatzSGB V § 55(4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung
gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz,
haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten
Leistungen selbst zu tragen. (5) Die Satzungen haben
eine Erstattung der bewilligten Festzuschüsse | Die früher gültigen Festzuschüsse wurden seit
1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind
wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für
\'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (=
10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige
- mindestens einmal jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen
lassen. Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit
der Bestätigung einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in
einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15%
Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis
der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die genannten
Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | nach Absatz 1 Satz 2 bis 7, Absatz 2 und 3 für die Fälle
vorzusehen, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige
Versorgung durchführt wird. Das System unterscheidet
3 Versorgungsarten. Die Unterschiede bestehen in | · | der Art der zahnmedizinischen Ausführung | | · | den Honorarregelungen und | | · | dem Abrechnungsverfahren |
1. Regelversorgung| · | Die Regelversorgung entspricht im Wesentlichen den
Vertragsleistungen bis zum 31.12.2004. Sie bildet die Berechnungsgrundlage
für die Festzuschüsse | Die früher gültigen Festzuschüsse wurden seit
1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind
wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für
\'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (=
10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige
- mindestens einmal jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen
lassen. Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit
der Bestätigung einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in
einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15%
Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis
der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die genannten
Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | der Krankenkassen. | | · | Der Festzuschuss deckt 50 Prozent der statistischen
Durchschnittskosten für die Regelversorgung ab. Durch das Bonusheft kann
sich der Festzuschuss erhöhen. Wurde das Bonusheft fünf Jahre lückenlos
geführt, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent. Wurde es zehn
Jahre lückenlos geführt, erhöht sich der Zuschuss um 30 Prozent. | | · | Der Zahnarzt rechnet allerdings alle tatsächlich
anfallenden Leistungen ab. | | · | Die Vergütung für die durchgeführte
Regelversorgung richtet sich nach dem BEMA. | | · | Für diese Leistungen gilt ein verbindlicher,
bundeseinheitlicher Punktwert. | | · | Vergütungen für Zahnersatz unterliegen
darüber hinaus ab dem 01.01.2005 nicht mehr der Budgetierung. Bei der
Degression werden sie nicht mehr berücksichtigt. Der Gemeinsame Bundesausschuss
(GBA) geht aber davon aus, dass das bisherige Gesamtvolumen nicht überschritten
wird. | | · | Die Abrechnung der Festzuschüsse | Die früher gültigen Festzuschüsse wurden seit
1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind
wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für
\'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (=
10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige
- mindestens einmal jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen
lassen. Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit
der Bestätigung einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in
einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15%
Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis
der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die genannten
Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | erfolgt bei der Regelversorgung über die KZV. Die über
den FZ hinausgehenden Kosten werden mit dem Patienten direkt abgerechnet. |
Vergütung zahnärztlicher LeistungenAbrechnungsgrundlage für die Regelversorgung ist weiterhin
Teil 5 des BEMA. Die Vergütungshöhe richtet sich allerdings nicht
mehr nach den regionalen Punktwerten der KZVen; es wurde ein bundeseinheitlicher
Durchschnittspunktwert (für 2005: 0,7143 EUR) zwischen der KZBV und den
Spitzenverbände der Krankenkasse festgelegt. Dies
hat zur Folge, dass Vergütungen (Punktwert) die bisher über dem
Bundesdurchschnitt lagen, abgesenkt werden und die Vergütungen, die darunter
lagen angehoben werden. Der Festzuschuss der Krankenkasse
basiert auf statistischen Durchschnittswerten. Der Zahnarzt hat aber Anspruch
auf Vergütung aller im Rahmen der Versorgung anfallenden Leistungen.
Das hat zur Folge, dass der Eigenanteil des Patienten unterschiedlich hoch
sein kann. Vergütung zahntechnischer LeistungenAbrechnungsgrundlage für die zahntechnischen Leistungen bei
Regelversorgung ist weiterhin das BEL. Es ist nach wie vor eine Höchstpreisliste. Die Vergütungshöhe richtet sich nach den regionalen Preisvereinbarungen
der Zahntechnikerinnung und der Verbände der Krankenkassen. Auch hier
gibt es, wie bei den zahnärztlichen Leistungen, bundeseinheitlich Preise
für zahntechnische Leistungen. Im Gegensatz zum zahnärztlichen Bereich
wird es aber gewisse Angleichungen der regionalen Zahntechnikpreise geben.
Die Preise der gewerblichen Laboratorien dürfen ab dem 1. Januar 2005
den Bundesdurchschnitt nur noch um maximal fünf Prozent unter- oder überschreiten. Da die Festzuschüsse | Die früher gültigen Festzuschüsse wurden seit
1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind
wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für
\'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (=
10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige
- mindestens einmal jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen
lassen. Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit
der Bestätigung einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in
einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15%
Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis
der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die genannten
Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | bei identischen Leistungen überall gleich hoch sind, wird
es in den Eigenanteilsrechnungen der Patienten Unterschiede geben. Darüber
hinaus werden die Praxislaborpreise gegenüber den Preisen für gewerbliche
Laboratorien um fünf Prozent reduziert. 2. Gleichartige Versorgung| · | Die gleichartige Versorgung Im Sinne des § 55
Abs. 4 SGB V liegt vor, wenn diese den Charakter der Regelversorgung trägt.
Das heißt Regelversorgung mit zusätzlichen Leistungen. | | · | So sind keramisch vollverblendete Kronen immer als
gleichartiger Zahnersatz zu sehen. | | · | Wählen Patienten eine solche Versorgung, so
erhalten sie den Festzuschuss für die Regelversorgung und haben die anfallenden
Mehrkosten selbst zu tragen. | | · | Mehrkosten werden nach GOZ berechnet. | | · | Die Abrechnung der Festzuschüsse | Die früher gültigen Festzuschüsse wurden seit
1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind
wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für
\'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (=
10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige
- mindestens einmal jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen
lassen. Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit
der Bestätigung einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in
einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15%
Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis
der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die genannten
Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | erfolgt über die KZV. |
Vergütung zahnärztlicher LeistungenWählt der Patient nach der Beratung | von den Zahnärzten selten abgerechnete Leistung, da sie
im GKV-Bereich Einschränkungen unterliegt, wenn sie neben anderen Leistungen
erbracht wird |  | mit seinem Zahnarzt einen gleichartigen
Zahnersatz, erhält er den befundbezogenen Festzuschuss und hat die anfallenden
Mehrkosten selbst zu tragen. Diese Mehrkosten werden nach GOZ berechnet und
dem Versicherten in Rechnung gestellt. Entsprechend
werden zahntechnische Eigenlaborleistungen im Zusammenhang mit gleichartigem
Zahnersatz, die über die Regelversorgung hinausgehen, nicht nach dem
Bundeseinheitlichen Verzeichnis zahntechnischer Leistungen (BEL) abgerechnet. 3. Andersartiger Zahnersatz| · | Vom andersartigen Zahnersatz wird gesprochen, wenn
Leistungen geplant, durchgeführt und abgerechnet werden, die nicht den
dem Befund zugeordneten Regelleistungen entsprechen. | | · | Dies bedeutet u.a. auch, dass Suprakonstruktionen
auf Implantaten (Erstversorgung, Neuversorgung, Wiederherstellungen) grundsätzlich
als andersartiger Zahnersatz anzusehen sind. | | · | Eindeutige Beispiele sind auch Brückenversorgungen
bei einem Befund, für den als Regelversorgung eine Modellgussprothese
vorgesehen ist. | | · | Bei andersartigem Zahnersatz erfolgt die Abrechnung
nach GOZ mit dem Patienten. Er erhält die bewilligten Festzuschüsse | Die früher gültigen
Festzuschüsse wurden seit 1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische
Behandlungen sind wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale
Zuschuss für \'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60
Prozent Zuschuss (= 10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre
lang ununterbrochen eine regelmäßige - mindestens einmal jährliche
- Untersuchung seiner Zähne hat durchführen lassen. Der Nachweis
der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit der Bestätigung
einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in einem vom Zahnarzt ausgestellten
Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15% Bonus) wird gewährt, wenn
ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\'
erbracht werden kann. Die genannten Regelungen gelten ab 2000 auch für
zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | von
seiner Krankenkasse im Wege der Kostenerstattung| immer wieder und häufig unter ideologischen Gesichtspunkten
diskutierte Form des Zahlungsflusses bei gesetzlich versicherten Patienten:
Statt beanspruchte Leistungen über die - für den Patienten - anonyme
Chip-Karte abzurechnen, erhält der Patient eine Rechnung der von ihm
verursachten Kosten in einer (Zahn-)Arzt-Praxis und wendet sich damit an seine
gesetzliche Krankenkasse, die ihm - ähnlich wie bei einer privaten Versicherung
- auf der Grundlage ihrer Tarife die Rechnung ganz oder teilweise erstattet.
In der ZHK 1998 bei Zahnersatzleistungen praktiziert, wurde diese Möglichkeit
der Kostentransparenz 1999 durch "Rot-Grüne-Koalition" wieder
verlassen und schließlich mit der Gesundheitsreform (2004) doch wieder
eingeführt. |  | , es erfolgt keine Abrechnung über
die KZV. | | · | Kennzeichnung „D“ auf dem HKP |
Vergütung zahnärztlicher LeistungenErhält der Patient andersartigen Zahnersatz, so ist
allein die GOZ als Abrechnungsgrundlage maßgebend. Der Patient hat auch
dann Anrecht auf den entsprechenden Festzuschuss. Voraussetzung
ist allerdings, dass auch bei andersartigem Zahnersatz der vereinbarte Heil-
und Kostenplan verwendet und vor Behandlungsbeginn der Krankenkasse zur Bewilligung
der Festzuschüsse | Die
früher gültigen Festzuschüsse wurden seit 1999 gestrichen.
Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind wieder Sachleistungen
(mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für \'gesetzlichen Zahnersatz\'
beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (= 10% Bonus) erhält derjenige,
der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige - mindestens einmal
jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen lassen.
Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit der Bestätigung
einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in einem vom Zahnarzt ausgestellten
Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15% Bonus) wird gewährt, wenn
ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\'
erbracht werden kann. Die genannten Regelungen gelten ab 2000 auch für
zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | vorgelegt
wird. Andersartiger Zahnersatz liegt beispielsweise
dann vor, wenn die dem Befund zu Grunde liegenden Regelversorgung eine Modellgussprothese
vorsieht, auf Wunsch des Patienten aber eine herausnehmbare Brücke | festsitzender Zahnersatz bei
einer oder mehreren Zahnlücken. Dabei tragen zwei Pfeilerzähne die
Brückenkonstruktion für den oder die fehlenden Zähne. Sind
der Kieferknochen und die Wurzeln der Pfeilerzähne ausreichend stabil,
kann eine solche konventionelle Brücke problemlos 10 oder 15 Jahre halten. |  | eingegliedert wird. Wird z.B. eine
Implantatversorgung durchgeführt, handelt es sich immer um einen andersartigen
Zahnersatz. Vergütung zahntechnischer LeistungenBei gleichartigem oder andersartigem Zahnersatz ist der Zahntechniker
hinsichtlich der über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen nicht
an das BEL II gebunden. Zahnarzt und Zahntechniker müssen hierzu Preise
gesondert vereinbaren. Dafür können BEB, BEL oder andere Vereinbarungen
herangezogen werden. Für alle drei Kategorien von
Zahnersatz gilt: Um dem Zahntechniker eine ordnungsgemäße Preisgestaltung
zu ermöglichen, ist es unerlässlich, ihn davon zu unterrichten,
ob eine Regelversorgung, ein gleichartiger oder andersartiger Zahnersatz geplant
ist. Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung beinhaltet die Verpflichtung,
die Laborrechnung in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Form zu erstellen. MischfälleWenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt
der Planung für Leistungen der Regelversorgund/Gleichartiger anfallen | · | Abrechnung mit den bestätigen Festzuschüssen über
die KZV Wenn die Summe des zahnärztlichen Honorars
für Andersartige Versorgung mehr als 50 % der Gesamtsumme beträgt | | · | Abrechnung direkt mit dem Patienten, er erhält
die Festzuschüsse | Die
früher gültigen Festzuschüsse wurden seit 1999 gestrichen.
Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind wieder Sachleistungen
(mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für \'gesetzlichen Zahnersatz\'
beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (= 10% Bonus) erhält derjenige,
der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige - mindestens einmal
jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen lassen.
Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit der Bestätigung
einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in einem vom Zahnarzt ausgestellten
Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15% Bonus) wird gewährt, wenn
ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\'
erbracht werden kann. Die genannten Regelungen gelten ab 2000 auch für
zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | von
seiner Krankenkasse |
Begleitleistungen| · | Konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
im Zusammenhang mit der Regelversorgung bleiben Sachleistung und sind über
die Krankenversicherungskarte abzurechnen, sie können dem Patienten nicht
privat in Rechnung gestellt werden. | | · | Begleitleistungen, die nur aufgrund des gleichartigen
oder andersartigen Zahnersatzes notwendig werden, können nicht über
die Krankenversicherungskarte abgerechnet werden. Sie sind dem Patienten nach
der GOZ in Rechnung zu stellen. | | · | Das bedeutet: Wenn z.B. die Regelversorgung eine
Modellgussprothese ist, tatsächlich aber Implantate (andersartiger Zahnersatz)
gesetzt werden, werden die dabei anfallenden Anästhesieleistungen nach
der GOZ abgerechnet. | | · | Werden im Rahmen der Kostenerstattung | immer wieder und häufig
unter ideologischen Gesichtspunkten diskutierte Form des Zahlungsflusses bei
gesetzlich versicherten Patienten: Statt beanspruchte Leistungen über
die - für den Patienten - anonyme Chip-Karte abzurechnen, erhält
der Patient eine Rechnung der von ihm verursachten Kosten in einer (Zahn-)Arzt-Praxis
und wendet sich damit an seine gesetzliche Krankenkasse, die ihm - ähnlich
wie bei einer privaten Versicherung - auf der Grundlage ihrer Tarife die Rechnung
ganz oder teilweise erstattet. In der ZHK 1998 bei Zahnersatzleistungen praktiziert,
wurde diese Möglichkeit der Kostentransparenz 1999 durch "Rot-Grüne-Koalition" wieder
verlassen und schließlich mit der Gesundheitsreform (2004) doch wieder
eingeführt. |  | gem. § 13 Abs. 2 SGB V Begleitleistungen
erbracht, müssen diese nach der GOZ in Rechnung gestellt werden. |
Heil- und KostenplanVor Beginn einer prothetischen Behandlung ist ein gesamter Heil-
und Kostenplan kostenfrei zu erstellen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass
dieser Heil- und Kostenplan den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich
geplante Versorgung beinhaltet; er ist kostenfrei zu erstellen. Dies gilt
nicht nur, wenn der Zahnarzt eine Regelversorgung plant, sondern auch, wenn
gleich- oder andersartiger Zahnersatz geplant ist. Für
die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung
anzugeben. Handelt es sich um eine andersartige Versorgung, so ist dies in
Abschnitt V Zeile 8 im leeren Feld mit „D“ zu kennzeichnen. Vorherige Entscheidung der KrankenkasseDer Heil- und Kostenplan ist bei der Krankenkasse vom Versicherten
vorzulegen. Vor Beginn der Behandlung hat die Krankenkasse den Plan insgesamt
zu prüfen. Sie kann den Plan begutachten lassen. Der
Versicherte hat einen Anspruch auf Festzuschuss, wenn eine Versorgungsnotwendigkeit
besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob Zahnarzt und Versicherter
sich für eine Regelversorgung, für gleichartigen oder andersartigen
Zahnersatz entscheiden. Eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit
der geplanten Versorgung findet somit nicht mehr statt. Die Erfüllung
des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist bereits durch die Festlegung der Festzuschüsse | Die
früher gültigen Festzuschüsse wurden seit 1999 gestrichen.
Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind wieder Sachleistungen
(mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für \'gesetzlichen Zahnersatz\'
beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (= 10% Bonus) erhält derjenige,
der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige - mindestens einmal
jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen lassen.
Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit der Bestätigung
einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in einem vom Zahnarzt ausgestellten
Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15% Bonus) wird gewährt, wenn
ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\'
erbracht werden kann. Die genannten Regelungen gelten ab 2000 auch für
zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | gegeben. § 87 – Abs. 1 a ab 1.1.2005In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und die Spitzenverbände der Krankenkassen festzulegen, dass die Kosten
für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § 56 Abs.
2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen sind. Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen
zu treffen: | · | Der Vertragszahnarzt | Zahnarzt, der die Zulassung zur vertragszahnärztlichen
Versorgung besitzt. Der Vertragszahnarzt unterliegt vertragszahnärztlichen
Pflichten, die sich aus dem Kassenarztrecht ergeben. Er ist Mitglied der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung und zur vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt und
verpflichtet. |  | hat vor Beginn der Behandlung einen
kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung
und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55
Abs. 4 und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. | | · | Im Heil- und Kostenplan sind Angaben zum Herstellungsort
des Zahnersatzes zu machen. | | · | Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse
vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die Krankenkasse kann
den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten
lassen. | | · | Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt
die Krankenkasse die Festzuschüsse | Die früher gültigen Festzuschüsse wurden seit
1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind
wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für
\'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (=
10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige
- mindestens einmal jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen
lassen. Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit
der Bestätigung einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in
einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15%
Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis
der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die genannten
Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | gemäß § 55 Abs.1 oder 2 entsprechend dem im Heil-
und Kostenplan ausgewiesenen Befund. | | · | Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt | Zahnarzt,
der die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung besitzt. Der
Vertragszahnarzt unterliegt vertragszahnärztlichen Pflichten, die sich
aus dem Kassenarztrecht ergeben. Er ist Mitglied der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung und zur vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt und
verpflichtet. |  | die von der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse | Die
früher gültigen Festzuschüsse wurden seit 1999 gestrichen.
Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind wieder Sachleistungen
(mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für \'gesetzlichen Zahnersatz\'
beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (= 10% Bonus) erhält derjenige,
der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige - mindestens einmal
jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen lassen.
Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit der Bestätigung
einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in einem vom Zahnarzt ausgestellten
Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15% Bonus) wird gewährt, wenn
ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\'
erbracht werden kann. Die genannten Regelungen gelten ab 2000 auch für
zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). |  | mit
Ausnahme der Fälle des § 55 Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung ab. |
Der Vertragszahnarzt | Zahnarzt, der die Zulassung zur vertragszahnärztlichen
Versorgung besitzt. Der Vertragszahnarzt unterliegt vertragszahnärztlichen
Pflichten, die sich aus dem Kassenarztrecht ergeben. Er ist Mitglied der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung und zur vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt und
verpflichtet. |  | hat bei Rechnungslegung eine Durchschrift
der Rechnung des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische
Leistungen und die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG
des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S.
1) in der jeweils geltenden Fassung beizufügen. Der Bundesmantelvertrag
regelt auch das Nähere zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans, insbesondere
muss aus dem Heil- und Kostenplan erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen
von Zahnärzten erbracht werden oder nicht. Grundlage des Zahlungsanspruches§ 87a Zahlungsanspruch bei MehrkostenAbrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach § 28 Abs.
2 Satz 2 und [bis 31.12.2004: § 30 Abs. 3 Satz 2] (ab 1.1.2005: § 55
Abs. 4) ist die Gebührenordnung für Zahnärzte. HärtefälleGrundsätzlich hat der Härtefall-Versicherte Anspruch
auf eine Zahnersatzversorgung ohne eigene Zuzahlung. Zuzahlungsfrei bleibt
er nur, wenn er sich auf die Regelversorgung beschränkt. Die Zuzahlungsfreiheit soll durch die Gewährung des doppelten
Festzuschuss sichergestellt sein. Reicht unter diesen Umständen (ausschließlich
Regelversorgung) der doppelte Festzuschuss nicht aus, sind die Krankenkassen
nach Satzungsrecht verpflichtet, auch die Kosten zu übernehmen, die die
doppelte Festzuschusshöhe überschreitet. Der
Anspruch des Patienten gegenüber seiner Krankenkasse ist dabei immer
auf den Gesamtrechnungsbetrag begrenzt. Dies gilt auch für den Fall,
dass der Gesamtrechnungsbetrag unter dem doppelten Festzuschuss bleibt. Wählt ein Härtefallpatient dagegen gleichartigen oder
andersartigen Zahnersatz, so ist die Leistungspflicht der Krankenkasse auf
den doppelten Festzuschuss begrenzt. Die darüber hinausgehenden Kosten
hat der Patient selbst zu tragen. In jedem Fall sollte der Zahnarzt seinen
Patienten auffordern, sich vorab mit seiner Krankenkasse in Verbindung zu
setzen.
| | Zuschuss | Zahlung der Krankenkasse zu den Kosten der zahnärztlichen
Behandlung. Die Zusage erfolgt auf der Grundlage des Heil- und Kostenplans. | | Festzuschüsse | Die früher gültigen Festzuschüsse wurden seit
1999 gestrichen. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen sind
wieder Sachleistungen (mit Eigenbeteiligung). Der normale Zuschuss für
\'gesetzlichen Zahnersatz\' beträgt 50 Prozent. 60 Prozent Zuschuss (=
10% Bonus) erhält derjenige, der 5 Jahre lang ununterbrochen eine regelmäßige
- mindestens einmal jährliche - Untersuchung seiner Zähne hat durchführen
lassen. Der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung verbunden mit
der Bestätigung einer \'regelmäßigen Gebisspflege\' ist in
einem vom Zahnarzt ausgestellten Bonusheft zu führen. Weitere 5% (= 15%
Bonus) wird gewährt, wenn ein lückenloser, 10-jähriger Nachweis
der Zahnuntersuchung und \'Gebisspflege\' erbracht werden kann. Die genannten
Regelungen gelten ab 2000 auch für zahnlose Patienten (Vollprothesenträger). | | Verbindungselemente | Konstruktionselemente der Teilprothese; dienen zur Verbindung
der Prothesenauflage mit den restlichen Zähnen. | | Beratung | von den Zahnärzten selten abgerechnete Leistung, da sie
im GKV-Bereich Einschränkungen unterliegt, wenn sie neben anderen Leistungen
erbracht wird | | Kostenerstattung | immer wieder und häufig unter ideologischen Gesichtspunkten
diskutierte Form des Zahlungsflusses bei gesetzlich versicherten Patienten:
Statt beanspruchte Leistungen über die - für den Patienten - anonyme
Chip-Karte abzurechnen, erhält der Patient eine Rechnung der von ihm
verursachten Kosten in einer (Zahn-)Arzt-Praxis und wendet sich damit an seine
gesetzliche Krankenkasse, die ihm - ähnlich wie bei einer privaten Versicherung
- auf der Grundlage ihrer Tarife die Rechnung ganz oder teilweise erstattet.
In der ZHK 1998 bei Zahnersatzleistungen praktiziert, wurde diese Möglichkeit
der Kostentransparenz 1999 durch "Rot-Grüne-Koalition" wieder
verlassen und schließlich mit der Gesundheitsreform (2004) doch wieder
eingeführt. | | Brücke | festsitzender Zahnersatz bei
einer oder mehreren Zahnlücken. Dabei tragen zwei Pfeilerzähne die
Brückenkonstruktion für den oder die fehlenden Zähne. Sind
der Kieferknochen und die Wurzeln der Pfeilerzähne ausreichend stabil,
kann eine solche konventionelle Brücke problemlos 10 oder 15 Jahre halten. | | Vertragszahnarzt | Zahnarzt, der die Zulassung zur vertragszahnärztlichen
Versorgung besitzt. Der Vertragszahnarzt unterliegt vertragszahnärztlichen
Pflichten, die sich aus dem Kassenarztrecht ergeben. Er ist Mitglied der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung und zur vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt und
verpflichtet. |
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