So formulieren Sie richtig: Faktorensteigerung, Begründung bestätigt „kleine Mundöffnung“
Kostenträger lehnen häufig Begründungen für die Steigerung des Faktors über 2,3 ab. So zum Beispiel häufig auch bei der „kleinen Mundöffnung“. Nun hat das Verwaltungsgericht Köln die Begründung „kleine Mundöffnung“ für die Steigerung des Faktors anerkannt.
Das Urteil
Abgerechnet worden war die GOZ-Leistungsnummer 8020 ?Arbiträre Scharnierachsenbestimmung?. Das Verwaltungsgericht Köln führte in seinen Entscheidungsgründen zum Urteil vom 10.06.2015 (Az. 10 K 4705/13) aus:?Die Überschreitung des Schwellenwerts ist gerechtfertigt ("erschwerte Gesichtsbogenübertragung wegen vorhandener cranio-manibulären Dysfunktionen, stark eingeschränkte Mundöffnung"). Die stichwortartige Begründung hat der behandelnde Zahnarzt im späteren Verlauf des Verfahrens - insbesondere in der Stellungnahme vom 27.02.2014 - nachvollziehbar weiter erläutert und sowohl die schweren Dysfunktionen näher dargelegt als auch die hier extrem kleine und erheblich vom Durchschnitt abweichende Mundöffnung (nur 30 -32 mm) sowie die damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Behandlung nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn mit dem beklagten Land davon auszugehen ist, dass eine kleine Mundöffnung in der Regel nicht die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigt und eine kleinere Mundöffnung als 4 cm bei Erwachsenen ein seltener Ausnahmefall ist, so liegt hier ein solcher Ausnahmefall vor.?
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