Rechtliche Folgen von Materialunverträglichkeit und galvanischen Strömungen
Sowohl Materialunverträglichkeiten als auch galvanische Strömungen können bei der Behandlung von Patienten vorkommen. Trotzdem wird nicht gleich bei jedem Patienten ein Allergietest gemacht. Wer aber ist dann verantwortlich, wenn sich nach der Versorgung des Patienten bei diesen Beschwerden einstellen, die sich aus einer Unverträglichkeit des eingebrachten Materials ergeben oder galvanische Strömungen vorliegen?
Das Urteil
Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg in zweiter Instanz zu entscheiden. Nach der Versorgung einer Patientin mit Implantaten und der darauf aufgebrachten Suprakonstruktion klagte diese über eine Unverträglichkeit des Materials, in deren Folge sie Magen- und Darmbeschwerden bekommen habe. Gegenstand ihrer Unzufriedenheit waren außerdem geringe galvanische Strömungen. Eine Verantwortung des Behandlers für die Unverträglichkeit und die geringen galvanischen Strömungen verneinte das Gericht. Zudem stellte das Gericht fest, dass keine Verpflichtung vor Beginn der Behandlung bestanden habe, einen Allergietest durchzuführen.
In seinen Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 28.02.2007 (Az. 5 U 147/05) führt das Oberlandesgericht Oldenburg zu der Notwendigkeit eines Allergietests aus:
„Nicht weiter nachzugehen ist den Behauptungen der Klägerin, sie habe aufgrund des verwendeten Gesamtsystems unter allergischen Reaktionen gelitten und der Beklagte sei gehalten gewesen, vorab zu prüfen, ob sie die zur Verwendung vorgesehenen Materialien einzeln oder zusammen vertrage. Der Sachverständige Dr. B[...] hat dazu nämlich überzeugend dargelegt, dass ein Unverträglichkeitstest nicht erforderlich sei, solange keine konkreten Hinweise für Unverträglichkeiten vorhanden sind. Dies leuchtet schon aus Gründen der Praktikabilität unmittelbar ein. Denn es liegt auf der Hand, dass der Zahnarzt nicht vor jeder Behandlung einen Allergietest veranlassen kann, um sicherzustellen, dass der Patient auf die Materialien oder auch die Medikamente, die er - der Zahnarzt - heranzuziehen beabsichtigt, nicht allergisch reagiert. Die Einschätzung des Sachverständigen entspricht im Übrigen der Rechtsprechung anderer Obergerichte. So ist etwa auch das Oberlandesgericht Stuttgart sachverständig beraten zu dem Ergebnis gelangt, dass Allergietests vor der Einbringung von Zahnersatz ohne hinreichende konkrete Anhaltspunkte für Unverträglichkeitsreaktionen nicht notwendig sind [...].“
Zu den geringen galvanischen Strömungen stellte das Oberlandesgericht Oldenburg fest:
Kommentar
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg ist absolut nachvollziehbar. Es kann nicht zum Standard erklärt werden, vor jeder Behandlung einen Allergietest durchzuführen. Auch unvermeidbare geringe galvanische Strömungen sind nicht dem Behandler anzulasten.
Handlungsempfehlung
Eine allgemeine Pflicht, jeder Behandlung einen Allergietest vorwegzuschicken, besteht nicht. Sind jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine etwaige Unverträglichkeit gegeben, muss ein Allergietest vor Beginn der Behandlung durchgeführt werden.