Keine Aufklärungspflicht über abwegige Alternative
Vor Behandlungsbeginn muss der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Zu einer solchen Aufklärung gehört die Information und Erläuterung von realistischen Behandlungsalternativen, soweit sie für die Entscheidungsfindung des Patienten relevant sind. Über nicht ernsthaft in Betracht kommende Alternativen hingegen muss nicht aufgeklärt werden. Damit kommt ein später klagender Patient vor Gericht nicht durch.
Das Urteil
Einen Fall, in dem die Patientin nach der Behandlung behauptet hatte, sie sei nicht über Alternativen aufgeklärt worden und u.a. deswegen Schmerzensgeld forderte, hat das Oberlandesgericht Koblenz zu Gunsten der behandelnden Zahnärztin entschieden und die Klage der Patientin zurückgewiesen. In seiner Begründung zu seinem Beschluss vom 15.05.2013 (Az. 5 U 423/13) steht: ?Defizite in der Information der Klägerin, die die Wirksamkeit der von ihr erteilten Einwilligung in Frage stellen könnten, fehlen. Den Zeugenaussagen ...[D], ...[E] und ...[F] lässt sich eine hinreichende Eingriffs- und Risikoaufklärung entnehmen. Die Rüge, es sei pflichtwidrig versäumt worden, auf die Möglichkeit einer Zahnkorrektur durch eine Spange hinzuweisen, trifft nicht. Ein Arzt oder Zahnarzt braucht dem Patienten grundsätzlich nicht ungefragt zu erläutern, welche verschiedenen Behandlungsmethoden in Betracht kommen, so lange er eine Therapie anwendet, die dem Standard genügt ? . Allerdings ist er gehalten, auf adäquate zielführende Alternativen aufmerksam zu machen, die sich in ihren Belastungen, Risiken und Erfolgschancen wesentlich unterscheiden ? . Dass die Spangenbehandlung eine solche Alternative darstellte, ist nicht erkennen. Das ist schon in dem angefochtenen Urteil bemerkt worden. Die - im Zeitpunkt der Konsultation der Beklagten deutlich über 40 Jahre alte - Klägerin hat nicht dargetan, inwieweit der Einsatz einer Spange überhaupt erfolgversprechend hätte sein können. Er schied von vornherein aus, soweit es um die Kariesversorgung und den Zahnersatz ging. Ob er zur Richtung der Schneidezähne geeignet gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, weil die Verhältnisse nicht näher beschrieben worden sind.?Kommentar
Die Aufklärung und ihre Dokumentation sind sehr ernst zu nehmen. Patienten neigen zu der Behauptung, die Aufklärung sei nicht korrekt gewesen, wenn sie einen Behandlungsfehler nicht beweisen können. Im Januar dieses Jahres hat der Bundesgerichtshof bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Patienten derartige Unterstellungen nicht pauschal und völlig aus der Luft gegriffen erheben dürfen. Das alleine ist zwar ein wesentlicher Schritt in die richtige Richtung, wird aber nicht verhindern können, dass die Patienten die Aufklärungsrüge weiterhin zu ihren Zwecken auszunutzen versuchen werden.Handlungsempfehlung
Die Aufklärung - insbesondere das mündliche Gespräch ? muss nachweisbar sein. Die besten Möglichkeiten hierfür und von der Rechtsprechung anerkannt sind zum Beispiel: schriftliche Dokumentation, Einwilligungsbögen als Indiz, Zeugenaussagen, Nachweis der regelmäßigen und üblichen Aufklärung in der behaupteten Art.
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