Kein Recht auf ZE-Gutachtertätigkeit
Gutachterverfahren werden durchgeführt, um die ordnungsgemäße Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots sicherzustellen.
Das Urteil
Das Sozialgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 05.02.2014 (Az. S 2 KA 284/13) festgestellt, dass ein Zahnarzt kein einklagbares Recht darauf hat, in die Liste der ZE-Gutachter aufgenommen zu werden. In den Entscheidungsgründen steht zu lesen:?Die Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Anl. 12 zum BMV-Z/EKV-Z) dient dem Zweck, durch Planungs- und Mängelgutachten sicherzustellen, dass die prothetische Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung qualitativ lege artis erfolgt und das Wirtschaftlichkeitsgebot einhält. Sie fußt darauf, dass den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie den Primär- und Ersatzkassen die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung übertragen ist. Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des vertragszahnärztlichen Systems in Bezug auf die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen dient jedoch allein öffentlichen Interessen und nicht der Befriedigung von Individualinteressen einzelner Interessenten an einer Gutachtertätigkeit. Ein subjektiv-öffentliches Recht, das für den einzelnen Vertragsarzt ein einklagbares Recht auf Bestellung als ZE-Gutachter begründet, besteht daher insofern nicht.?Darüber hinaus betonte das Sozialgericht Düsseldorf, dass einem bestimmten Zahnarzt auch deswegen die Aufnahme in die Liste verweigert werden kann, weil in der Person des Klägers liegende Gründe dagegen sprechen. Das Gericht führte dazu aus:?Schließlich kann nach § 7 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz der Anl. 12 zum BMV-Z/EKV-Z das Einvernehmen verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung des vorgesehenen Gutachters bestehen. An der fachlichen Eignung des Klägers haben weder die Beklagte noch die Landesverbände der Krankenkassen noch der Verband der Ersatzkassen Zweifel geäußert. Eignung bedeutet aber auch, dass ein im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung eingesetzter Gutachter, der geplante oder eingegliederte Versorgungen seiner Kollegenschaft zu beurteilen hat, Akzeptanz bei dieser, der Beklagten und den Kostenträgern zu finden hat, was voraussetzt, dass er das System als solches anerkennt und respektiert. Das Vertrauen der Beklagten, welche die ZE-Gutachter zu bestellen hat, genießt der Kläger sicher nicht. Gleiches gilt zumindest auch für die Bergische Krankenkasse, die ihn erstinstanzlich erfolgreich auf Herausgabe der Original-Behandlungsunterlagen betreffend einen früheren Patienten verklagt hat, um mögliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln der prothetischen Versorgung prüfen zu können? . Das für eine reibungsfreie Zusammenarbeit aller Gesamtvertragspartner notwendige Vertrauen in die Persönlichkeit eines Gutachters, um das System der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen funktionsfähig zu erhalten, lässt sich jedenfalls vorliegend durch gerichtliche Entscheidung nicht erzwingen.?Kommentar
Diese Entscheidung ist konsequent und begründet. Vor allen Dingen muss es Berücksichtigung finden, wenn besondere Umstände und Verhaltensweisen gegen die Ernennung einer Person zum Gutachter vorliegen.Handlungsempfehlung
Eine Klage auf die Aufnahme in eine ZE-Gutachterliste sollte nicht geführt werden.
Quelle: Dr. Susanna Zentai, RechtsanwältinMehr zu diesem Thema:
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