Aufbewahrungsfristen
- Aufbewahrungsfristen
- Gewährleistungsfristen
- Unterweisungen und Fortbildungsnachweise
- Arbeitsmedizinische Untersuchungen
- Lagerung von Sterilgut
- Geräte: Wartung, Validierung, sicherheitstechnische Kontrollen
- Erste Hilfe und Brandschutz
- Abkürzungen
Abs.: Absatz, AbwV: Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer, AGG: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AO: Abgabenordnung, ArbMedVV: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz, ArbZG: Arbeitszeitgesetz, ASR: Technische Regeln für Arbeitsstätten, BGB: Bürgerliches Gesetzbuch, BDSG: Bundesdatenschutzgesetz, BetrSichV: Betriebssicherheitsverordnung, BfArM: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, BGI: Berufsgenossenschaftliche Informationen, BGV: Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, BioStoffV: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen, BMV-Z: Bundesmantelvertrag Zahnärzte, BW: Baden-Württemberg, DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, DIN: Deutsches Institut für Normung, GefStoffV: Gefahrstoffverordnung, GKV: Gesetzliche Krankenversicherung, DSGVO: Datenschutz-Grundverordnung, HGB: HandelsgesetzbuchIndVO: Indirekteinleiterverordnung, JArbSchG: Jugendarbeitsschutzgesetz, KBR: Kieferbruch, Kfo: Kieferorthopädie, KZV: Kassenzahnärztliche Vereinigung, LZK: Landeszahnärztekammer, MBO: Musterberufsordnung, MPBetreibV: Medizinprodukte-Betreiberverordnung, MPG: Medizinproduktegesetz, MPSV: Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung, MTK: messtechnische Kontrolle, MuSchArbV: Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, MuSchG: Mutterschutzgesetz, NachwV: Nachweisverordnung, OStrV: Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung, PAR: Parodontal, PKV: Private Krankenversicherung, RKI: Robert Koch-Institut, SGB V: Sozialgesetzbuch V, StGB: Strafgesetzbuch, STK: Sicherheitstechnische Kontrolle, StrlSchG: Strahlenschutzgesetz, , StrlSchV: Strahlenschutzverordnung, TRBA: Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe, USTG: Umsatzsteuergesetz , WG: Wassergesetz, WHG: Wasserhaushaltsgesetz, WL: Westfalen- Lippe, ZE: Zahnersatz.
- Fußnoten
1 Die Aufbewahrungsfristen gelten bei einer Praxisaufgabe weiterhin. Im Falle einer Praxisübernahme sollte der Praxisnachfolger die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen übernehmen.
2 § 630f Abs. 3 BGB: „Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.“
3 Zum 01.01.2012 wurde die papierlose Abrechnung eingeführt. Die Originalpläne für ZE, KBR und PAR verbleiben aber in der Praxis und unterliegen den Aufbewahrungsfristen.
4 § 147 Abs. 3 AO besagt: „Die […] aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre […] aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind.“
5 § 147 Abs. 4 AO: „Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.“
6 § 147 Abs. 3 AO besagt, dass die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe sowie die Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe sechs Jahre aufzubewahren sind.
7 Die KZBV und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben im Zusammenhang mit § 135 Abs. 4 Satz 5 SGB V folgenden Ausnahmekatalog für Füllungen beschlossen: „Wiederholungsfüllungen innerhalb von zwei Jahren können zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden bei • Milchzahnfüllungen, • Zahnhalsfüllungen, • mehr als dreiflächigen Füllungen, • Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekanten, • Fällen, in denen besondere Umstände (z.B. Bruxismus oder Vorerkrankungen) vorliegen, die der Zahnarzt auf dem Krankenblatt festhält. Wiederholungsfüllungen können nicht abgerechnet werden, wenn ein Verschulden des Zahnarztes festgestellt wird.“
8 § 136a Abs. 4 SGB V Satz 5: „Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“
9 Aus dem BMV-Z: „Die Antragsfrist bei dem Prothetik-Einigungsausschuss bzw. der zuständigen Stelle beträgt 24 Monate. Diese klären die Verschuldensfrage im Einzelfall.“ Es muss also innerhalb von 24 Monaten nach dem Datum der Eingliederung ein Gutachterauftrag vorliegen.
Bei andersartigen Versorgungen hat das Bundesschiedsamt in der „Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ab 01.01.2007“ folgendes bestimmt: „Zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen besteht Konsens, dass die Krankenkasse in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versorgungen und sogenannten Mischfällen, ausgeführte prothetische Leistungen innerhalb von 36 Monaten nach der definitiven Eingliederung bei vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen kann." Diese Drei-Jahres-Frist ergibt sich aus den Gewährleistungsregelungen des BGB.
10 Die Abstände der Konstanzprüfungen werden in der Strahlenschutzverordnung nicht mehr präzisiert. Da aber bereits die geltende Qualitätssicherungsrichtlinie auf die entsprechenden Regelungen in der Norm DIN 6868-5 verweist, ergeben sich für Zahnärzte daraus keine Änderungen.
11 Es besteht keine arbeitsrechtliche Pflicht, Personalakten des ausgeschiedenen Mitarbeiters noch eine bestimmte Zeit aufzubewahren.
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