Zugriff zu den Gebühren aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Für die Abrechnung von Privatleistungen stehen dem Zahnarzt nicht nur die Leistungen aus der Gebührenordnung für Zahnärzte, sondern auch aus dem gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Bereich der Gebührenordnung für Ärzte zur Verfügung. Der Zugriff auf den nicht zugänglichen Bereich der Gebührenordnung für Ärzte ist für den Zahnarzt jedoch ausgeschlossen.
Für die Entscheidung ob eine Leistung aus der GOÄ oder der GOZ erbracht wird, hat sich der Zahnarzt patientenfallorientiert an die medizinisch notwendige und nicht an die kostengünstigere Leistung zu richten:
- Die Anwendung der GOÄ ist dem Zahnarzt gestattet, wenn für die erbrachten Leistungen in der GOZ keine Gebührenziffern vorhanden sind oder die Leistung nicht bereits Bestandteil einer anderen, in der GOZ aufgeführten Leistung ist.
- Es kann nur auf den für den Zahnarzt geöffneten Bereich der GOÄ nach § 6 Abs. 2 GOZ zugegriffen werden.
- Wird auf eine Leistung der Gebührenordnung für Ärzte gemäß § 6 Abs. 2 zugegriffen, so sind die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte anzuwenden.
- Allein der Zahnarzt hat zu entscheiden und zu verantworten, welche individuelle medizinische Leistung für den jeweiligen Patienten zu erbringen ist, demnach hat auch nur der Zahnarzt zu entscheiden, ob er sich für eine Leistung aus der GOZ oder für ihn zugängigen Bereich der GOÄ entscheidet.
Im § 6 Abs. 2 sind folgende Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte oder bestimmte Gebührenpositionen daraus als für Zahnärzte zugängige Bereiche bestimmt:
Ist weder in der Gebührenordnung für Zahnärzte, noch in dem für Zahnärzte eröffneten Bereich der Gebührenordnung für Ärzte eine entsprechende Gebührennummer vorhanden, so erfolgt die Analog-Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.
Andrea Zieringer