Wie Sie festsitzende provisorische Versorgungen richtig abrechnen
Worin bestehen die Unterschiede der GOZ-Leistungsnummern zu den provisorischen Kronen und Brücken? Und wie rechnet man diese ab? Welche Möglichkeiten gibt es der Material- und Laborkostenberechnung. In diesem Tipp erfahren Sie alles zur Abrechnung von festsitzenden provisorischen Versorgungen.
Grundsätzliches zur Berechnung der GOZ-Nrn. 2260, 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung), 5120, 5140 (Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung):
- Die Abnahme und Wiederbefestigung ist mit den Gebühren abgegolten.
- Entfernung eines Provisoriums, das in anderer Praxis eingegliedert wurde, wird auch bei provisorischer Befestigung mit GOZ-Nr. 2290 (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches) berechnet.
- Die Entfernung eines definitiv befestigten Provisoriums ist gemäß GOZ-Nr. 2290 (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches) berechnungsfähig.
- Eine Neuanfertigung z. B. bei Verlust oder Zerstörung ist erneut berechnungsfähig.
- Die Material- und Laborkosten z. B. für Abformmaterialien, Modellerstellung, Formteils sind gemäß § 4 Abs. 3 GOZ und § 9 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die einfache Ausarbeitung ist nicht gemäß § 9 GOZ berechnungsfähig.
- Wiedereingliederung eines Provisoriums, das in einer anderen Praxis angefertigt wurde (alio loco) ist analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig.
- Die GOZ-Nr. 2197 - Adhäsive Befestigung ist zusätzlich zu den Leistungsnummern der provisorischen Versorgung berechnungsfähig.
GOZ-Nr. 2260 | Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung |
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Zahnärztliche Leistung | Sofortprovisorium Für ein Provisorium ohne Abdruck, das im direkten Verfahren hergestellt wird oder ein konfektioniertes Provisorium zur Versorgung eines Implantats oder Zahnes, einschließlich deren Entfernung und Wiederbefestigung.
Auch in Verbindung mit Einlagefüllungen abrechenbar. |
Materialkosten gem. § 4 Abs. 3 GOZ | z. B. Kosten für konfektionierte Hülse |
Laborkosten gem. § 9 GOZ | keine |
GOZ-Nr. 2270 | Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung |
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Zahnärztliche Leistung | Sofortprovisorium Für ein Provisorium mithilfe Abformung und/oder Formteil, das im direkten Verfahren hergestellt wird zur Versorgung eines Implantats oder Zahnes, einschließlich deren Entfernung und Wiederbefestigung.
Auch in Verbindung mit Einlagefüllungen abrechenbar.
Im Brückenverbund für die nicht lückenangrenzenden provisorischen Brückenanker berechnungsfähig.
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Materialkosten gem. § 4 Abs. 3 GOZ | z. B. Abformmaterial, Kunststoff zur Herstellung für die provisorische Krone |
Laborkosten gem. § 9 GOZ | Modellherstellung Herstellung eines Formteils, z. B. Tiefziehschiene
Leistungen, die über eine einfache Ausarbeitung hinausgehen (okklusale Anpassung, notwendige Korrekturen), können zusätzlich berechnet werden, z. B.:
Form- und Oberflächenveränderung des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen. Aufwendige Umarbeitungs-, Umformungs-, Anpassungsarbeiten, Hochglanzpolitur
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GOZ-Nr. 5120 | Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung |
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Zahnärztliche Leistung | Sofortprovisorium Für ein Provisorium mithilfe Abformung und/oder Formteil, das im direkten Verfahren hergestellt wird zur Versorgung eines Implantats oder Zahnes als Brückenanker, einschließlich deren Entfernung und Wiederbefestigung.
Auch für lückenangrenzende Brückenanker in Form von Einlagefüllungen oder Teilkronen.
Im Brückenverbund für die lückenangrenzenden provisorischen Brückenanker berechnungsfähig.
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Materialkosten gem. § 4 Abs. 3 GOZ | z. B. Abformmaterial, Kunststoff zur Herstellung für die provisorische Krone |
Laborkosten gem. § 9 GOZ | Modellherstellung Herstellung eines Formteils, z. B. Tiefziehschiene
Leistungen, die über eine einfache Ausarbeitung hinausgehen (okklusale Anpassung, notwendige Korrekturen), können zusätzlich berechnet werden, z. B.:
Form- und Oberflächenveränderung des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen. Aufwendige Umarbeitungs-, Umformungs-, Anpassungsarbeiten, Hochglanzpolitur
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GOZ-Nr. 5140 | Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung |
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Zahnärztliche Leistung | Sofortprovisorium Für ein Provisorium mithilfe Abformung und/oder Formteil, das im direkten Verfahren hergestellt wird zur Versorgung Brückenspanne, einschließlich deren Entfernung und Wiederbefestigung.
Auch für ein provisorisches Brückenglied als Freiendsattel berechenbar.
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Materialkosten gem. § 4 Abs. 3 GOZ | z. B. Abformmaterial, Kunststoff zur Herstellung für den provisorischen Brückenpfeiler |
Laborkosten gem. § 9 GOZ | Modellherstellung Herstellung eines Formteils, z. B. Tiefziehschiene
Leistungen, die über eine einfache Ausarbeitung hinausgehen (okklusale Anpassung, notwendige Korrekturen), können zusätzlich berechnet werden, z. B.: Form- und Oberflächenveränderung des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen.
Aufwendige Umarbeitungs-, Umformungs-, Anpassungsarbeiten, Hochglanzpolitur
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Weitere provisorische Versorgungsformen:
Nicht alle provisorischen Versorgungsformen sind mit den GOZ-Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 abgegolten. So wird z. B. ein herausnehmbarer Interimszahnersatz mit der GOZ-Nr. 5200 und ein festsitzendes Langzeitprovisorium mit den GOZ-Nrn. 7080, 7090, 7100 berechnet. Erfolgt ein provisorischer, speicheldichter Verschluss in Zusammenhang mit einer Inlaypräparation, erfolgt die Berechnung gem. GOZ-Nr. 2020.
Provisorische Versorgungsformen und damit im Zusammenhang erbrachte Maßnahmen, die weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt sind, werden als Analogleistung gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet, das können zum Beispiel sein:
- Provisorische Krone mit Stiftverankerung
- Umarbeitung einer vorhandenen definitiven Krone/Brücke zur provisorischen Versorgung.
- Umarbeitung eines Brückenpfeilers zum Brückenglied nach Zahnextraktion zur provisorischen Versorgung.
- Adhäsive Befestigung von natürlichen Zahnkronen und Kunststoffzähnen an einem oder beiden lückenangrenzenden Zähnen.
- Wiederbefestigung eines alio loco hergestellten/eingegliederten Provisoriums.
- Wiederherstellung der Funktion eines alio loco hergestellten/eingegliederten Provisoriums.
Chefredakteurin Andrea Zieringer
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