Konsiliarische Erörterung, Telekonsil, Videosprechstunde, Videofallkonferenz…..?
Zu welchen BEMA-Nrn. kann der Technikzuschlag (BEMA-Nr. TZ) abgerechnet werden, wann ist ein Kooperationsvertrag notwendig, wann muss der Patient einen Pflegegrad bzw. eine Eingliederungshilfe vorweisen und welche Gebühren werden für ein Telekonsil, eine Videosprechstunde oder Videofallkonferenz abgerechnet.
Eine schnelle Übersicht dazu, haben wir Ihnen in nachfolgenden Checklisten zu folgenden BEMA-Nrn. zusammengestellt.
Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten
BEMA-Nr. Ksla (181a) persönlich oder fernmündlich
BEMA-Nr. Kslb (181b) im Rahmen eines Telekonsils
Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V
BEMA-Nr. KslKa (182a) persönlich oder fernmündlich
BEMA-Nr. KslKb (182b) im Rahmen eines Telekonsils
Videosprechstunde
BEMA-Nr. VS
Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen
BEMA-Nr. VFKa bezügliche eines Versicherten
BEMA-Nr. VFKB bezügliche jedes weiteren Versicherten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil
BEMA-Nr. TZ
*) nur in begründeten Ausnahmefällen neben BEMA-Nr. 174b berechnungsfähig
Andrea Zieringer