Einführung neuer BEMA-Nrn. zur Videosprechstunde, Videofallkonferenz und Technikzuschlag
Am 19.08.2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) neue Leistungen zur Videosprechstunden, Videofallkonferenz beschlossen. Die neuen Leistungen treten ab 01.10.2020 in Kraft.
Die wesentlichsten Neuerungen zu den BEMA-Nrn. VS, VFK und zum BEMA-Zuschlag TZ haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst.
Die Videosprechstunde und die Videofallkonferenz sind nicht bei allen Versicherten berechnungsfähig, sondern nur bei Versicherten mit zugeordnetem Pflegegrad (gem. § 15 SGB XI) oder Eingliederungshilfe und im Rahmen eines Kooperationsvertrages (gem. §119 Abs. 1 SGB V).
Videosprechstunde
= Zahnarzt + Patient + ggf. Pflege- und Unterstützungsperson (Versicherter muss anwesend sein!)
Videofallkonferenz
= Zahnarzt + Pflege- und Unterstützungsperson, die an der Versorgung des Versicherten beteiligt sind (Versicherter muss nicht anwesend sein
BEMA-Nr. | Leistungsbeschreibung | Punktzahl |
VS | Videosprechstunde | 16 |
Hinweise zur Abrechnung |
Für eine Videosprechstunde mit Versicherten, - die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugordnet sind
- oder Eingliederungshilfe erhalten
- und bei Versicherte, an denen Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119 Abs. 1 SGB V erbracht werden.
Der Anspruch muss vom Zahnarzt dokumentiert werden. |
Grundsätzlich nur als alleinige Leistung berechnungsfähig. Ausnahme: Die BEMA-Nr. 174b kann dann in derselben Sitzung neben BEMA-Nr. VS abgerechnet werden, wenn ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten nicht möglich ist - aufgrund einer behördlichen Anordnung oder
- einer freiwilligen Quarantäne im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Krankheit des Versicherten oder
- eines meldepflichtigen Nachweises von Krankheitserregern.
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Der Technikzuschlag für Videosprechstunden, Videofallkonferenz oder Videokonsil BEMA-Nr. TZ kann zusätzlich zur BEMA-Nr. VS abgerechnet werden |
Bei eingeschränktem Verständnis des Versicherten ist die Videosprechstunde mit der Pflege- oder Unterstützungsperson zu führen Voraussetzung ist die räumliche und zeitgleiche Anwesenheit des Versicherten. |
Für die Durchführung der Videosprechstunde ist ein Videodienst gemäß Anlage 16 BMV-Z Voraussetzung |
Nicht in derselben Sitzung neben den BEMA-Nrn. VFK, 181 oder 182 berechnungsfähig. |
BEMA-Nr. | Leistungsbeschreibung | Punktzahl |
VFK
| Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen | |
a) bezüglich eines Versicherten | 12 |
b) bezüglich jedes weiteren Versicherten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang | 6 |
Hinweise zur Abrechnung |
VFKa – für einen Versicherten VFKb – für jeden weiteren Versicherten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang |
Für eine Videofallkonferenz mit Pflege- und Unterstützungspersonen, die an der Versorgung des Versicherten beteiligt sind, für Versicherte - die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugordnet sind
- oder Eingliederungshilfe erhalten
- und bei Versicherte, an denen Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119 Abs. 1 SGB V erbracht werden.
Der Anspruch muss vom Zahnarzt dokumentiert werden. |
Nur als alleinige Leistung berechnungsfähig. |
Der Technikzuschlag für Videosprechstunden, Videofallkonferenz oder Videokonsil BEMA-Nr. TZ kann zusätzlich zur BEMA-Nr. VS abgerechnet werden |
Nur berechnungsfähig, wenn im Zeitraum der letzten 3 Quartale (einschl. das aktuelle Quartal) ein persönlicher Kontakt zwischen Zahnarzt und Versicherten erfolgt ist. |
Höchsten dreimal je Quartal/je Versicherten berechnungsfähig. |
Nicht in derselben Sitzung neben den BEMA-Nrn. VS, 181 oder 182 berechnungsfähig. |
BEMA-Nr. | Leistungsbeschreibung | Punktzahl |
TZ | Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil | 16 |
Hinweise zu Abrechung |
Die BEMA-Nr. TZ beschreibt einen Zuschlag zu einer Leistung, jedoch keine zahnärztlich selbstständige Leistung. |
Nur in Verbindung mit BEMA-Nrn. VS, VFK, 181b, 182b berechnungsfähig |
Höchstens zehnmal je Praxis und Quartal neben den ersten zehn erbrachten Leistungen nach den Nrn. VS, VFK, 181b oder 182b berechnungsfähig. (nicht je Patient berechnungsfähig) |
Hier finden Sie den Beschluss zum Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen.
Hier finden Sie die Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde.
Im nächsten TopThema erfahren Sie mehr zu den geänderten BEMA-Nrn. 181 und 182 – Konsilarische Erörterung.
Andrea Zieringer