Covid-19 – Verlängerung der Hygienepauschale bis zum 31.03.2021
Das Beratungsforum für Gebührenfragen hat mit dem Beschluss Nr. 37 eine erneute Verlängerung der Hygienepauschale bis zum 31. März 2021 beschlossen. Der Beschluss tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Die
Hygienepauschale wird weiterhin analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Als
Analognummer wird auch künftig die GOZ-Nr. 3010 herangezogen, die Berechnung kann
lediglich zum Einfachsatz erfolgen.
Beschluss Nr. 37 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:
„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung "3010 analog - erhöhter Hygieneaufwand" zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2021. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“
(Quelle: Presse-Informations-Letter der BZÄK)
Andrea Zieringer