Berechnungsempfehlung zur Tele-(zahn)medizinische Leistungen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK)
Die Bundeszahnärztekammer hat im Oktober eine Position zur „Tele- (zahn)medinische Leistungen Berechnungsempfehlung“ herausgegeben: Hier eine kurze Zusammenfassung der Berechnungsempfehlung durch die BZÄK:
Folgende Gebühren können in Ansatz gebracht werden:
Gegebenenfalls sind die Zuschläge GOÄ A, B, C, D zusätzlich abrechnungsfähig.
Die BZÄK weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Beratung grundsätzlich im persönlichen Kontakt zwischen Zahnarzt und Patient erfolgen soll. Im Einzelfall können jedoch Beratungen via Kommunikationsmedien notwendig und berufsrechtlich erlaubt sein, z. B. wenn der Patient auf Grund der Covid-19 Pandemie das Risiko eines Zahnarztbesuchs scheut.
Den genauen Wortlaut der Berechnungsempfehlung der BZÄK finden Sie hier.
Andrea Zieringer