Lesen Sie hier, was die gravierendsten Änderungen in der neuen GOZ 2012 sind, was diese ganz praktisch für Ihre Abrechnung ab 2012 bedeuten und wie Sie die Beibehaltung des Punktwerts in der neuen GOZ 2012 noch am ehesten ausgleichen können.
Keine Punktwertanpassung in der neuen GOZ 2012
Es gibt wohl kein „Zurück“ mehr: Die neue GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte), muss ab 1. Januar 2012 auf die privatzahnärztliche Abrechnung angewendet werden. Obwohl die Standesverbände der Zahnärzteschaft die Inhalte dieser neuen GOZ 2012 seit dem Referentenentwurf kritisierten, blieb der Verzicht auf die Öffnungsklausel der einzige Erfolg. Dass in der neuen GOZ 2012 der Punktwert nicht angehoben wurde, ist dabei am ärgerlichsten für die zukünftige Abrechnungspraxis – schließlich passen sich die Honorare anderer freier Berufsgruppen, zum Beispiel der Rechtsanwälte, Architekten und Steuerberater, ganz automatisch der allgemeinen Inflation an: Deren Honorare errechnen sich hauptsächlich aus dem Prozentanteil eines Marktwertes (wie dem Streitwert des jeweiligen Gegenstandes beim Rechtsanwalt bzw. den Baukosten eines Hauses beim Architekten), der zusammen mit der Inflation steigt. Diesen Inflationsausgleich haben die Zahnärzte, die ab 2012 auf eine GOZ mit noch immer gleichem Punktwert zurückgreifen müssen, bei Ihrer Abrechnung nicht. Seitdem die GOZ 1988 in Kraft gesetzt wurde, hat es einen über 50-prozentigen Preisanstieg gegeben, wie man auch an der jüngst vom statistische Bundesamt und der Bundeszahnärztekammer veröffentlichten Grafik sieht.

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Die Novellierung der GOZ wurde nach 23 Jahren umgesetzt, und da es auf absehbare Zeit wohl keine weitere Novellierung geben wird, bleibt das zahnärztliche GOZ-Honorar nun für viele weitere Jahre entsprechend abgewertet. Nun ist es wichtig, sich Gedanken zu machen, wie man ganz praktisch mit der neuen GOZ 2012 umgeht, damit man dies in der Abrechnung etwas auffangen kann:
1. sollte man bereits jetzt die gravierendsten Änderungen kennen und sich darauf einstellen.
2. sollte man gezielt überlegen, welche Möglichkeiten die neue GOZ 2012 bietet, den unbefriedigenden Punktwert „wettzumachen“. Das gelingt unter anderem durch richtigen Einsatz der Analogabrechnung und durch ein kluges Materialbestellsystem, mit dem Sie die Tatsache ausgleichen, dass Lagerhaltungskosten nicht mitkalkuliert werden können.
3. sollten alle Praxismitglieder solide Abrechnungskenntnisse haben, um den Praxisablauf so effizient wie möglich zu halten und Verwaltungsaufwand sowohl in "abrechnungstechnischer" Hinsicht (unnötige Korrespondenzen mit Erstattungsstellen und Krankenkassen) als auch in allgemeiner Hinsicht (Zeit sparen durch die richtigen "Verwaltungshelfer", z. B. Einwilligungsbögen gleich als Gerüst fürs Aufklärungsgespräch nutzen) zu minimieren.
1. Die gravierendsten Änderungen in der neuen GOZ 2012
Zuletzt geändert, nämlich mit dem Bundesratsbeschluss am 4. November 2011, wurde in der neuen GOZ 2012 die GOZ-Position 7090, derzufolge ein Langzeitprovisorium nur bei einer Mindesttragezeit von drei Monaten als solches gilt, und die Zuschlagsposition 7, derzufolge nur entweder GOÄ-OP-Zuschläge oder GOZ-OP-Zuschläge (neu definiert in der neuen GOZ 2012) in die Abrechnung einer Sitzung einfließen dürfen.
Weitere Änderungen in der neuen GOZ 2012 ergeben sich durch die neu aufgenommenen Positionen, die für die Analogabrechnung entfallen, durch die Formulierung des GOZ-Paragrafen 6 Absatz 1, der die Analogabrechnung regelt, sowie durch die Neufassung des GOZ-Paragrafen 4 Absatz 2 und Absatz 3: Absatz 2 befasst sich mit dem sogenannten Zielleistungsprinzip, Absatz 3 regelt die Materialabrechnung.
2. Der richtige Einsatz der Analogabrechnung und Materialbestellung mit der neuen GOZ 2012
Die neue GOZ 2012 regelt die Analogabrechnung nun in § 6 Absatz 1. Dieser macht es einfacher, eine selbstständige Leistung analog zu berechnen - und Möglichkeiten hierzu finden sich im zahnmedizinischen Behandlungsalltag mit Sicherheit: Wichtig ist, dass für diese Therapie keine Position in der neuen GOZ 2012 oder im offenen Bereich der GOÄ zu finden ist. Hier gilt es, penibel die Leistungsinhalte und die erbrachte Leistung zu prüfen.
Genaueres zur Analogabrechnung nach der neuen GOZ 2012 finden Sie hier. Die Lagerhaltungskosten („Gestehungskosten“) wurden nach der alten GOZ 1988 oftmals auf die Materialkosten aufgeschlagen, obwohl das ab 2004 mit dem BGH-Materialkostenurteil schon nicht mehr erlaubt war. Die neue GOZ 2012 hat nun das Urteil aufgegriffen und dies in § 4 Absatz 3 ausdrücklich verboten. Das sollte Anlass sein, das man, wenn nicht schon 2004 geschehen, das Materialbestellsystem überprüft und so organisiert, dass Lagerhaltungskosten von vornherein verringert werden.
Genaueres zur Materialabrechnung nach der neuen GOZ 2012 lesen Sie hier. 3. Effiziente Praxisabläufe und Abrechnungskenntnisse sind wichtig mit der neuen GOZ 2012
Dass effiziente Praxisabläufe sorgfältiges und zeitsparendes Arbeiten ermöglichen, muss nicht extra betont werden. Es ist also erforderlich, das Praxis-QM nach Inkrafttreten der neuen GOZ 2012 noch einmal auf Herz und Nieren zu prüfen. Des Weiteren dient es in den meisten Praxen der Effizienz und der Vollständigkeit, wenn alle Mitarbeiter (also auch die Stuhlassistenzen) solide Abrechnungskenntnisse haben. Dies ist mit der neuen GOZ 2012 umso wichtiger, da darin nun das sogenannte Zielleistungsprinzip genauer beschrieben ist. Doppelabrechnungen, die Verwaltungsaufwand verursachen, können nur vermieden werden, wenn die Praxismitarbeiter die Leistungsinhalte der neuen GOZ 2012, aber auch der GOÄ, genau kennen und in die Abrechnung von vornherein richtig einbeziehen.
Genaueres zum Zielleistungsprinzip nach der neuen GOZ 2012 finden Sie hier.Alles zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen nach GOZ, GOÄ und Bema finden Sie
unter www.abrechnung-zahnmedizin.de/expertenwissen