4.11.2011 Der Bundesrat hat heute dem Kabinettsentwurf zur neuen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zugestimmt. Die Entscheidung fiel gegen 12 Uhr: Beschlossen wurde, dass die Bundesregierung noch vier Änderungen in den Gesetzesentwurf einarbeiten muss. Sie betreffen unter anderem die Paragraphen 4, 10 und 12 der neuen GOZ und die Bestimmungen zur Rechnungslegung. Die Fakten lesen Sie hier.
Gegen 9.30 Uhr eröffnete der neue Bundesratspräsident Horst Seehofer die 889. Plenarsitzung des Bundesrats, gegen 12 Uhr stand fest: Der Gesetzesentwurf zur Neufassung der Gebührenordnung für Zahnärzte wird angenommen einschließlich der Änderungen, die zuvor vom federführenden Gesundheitsauschuss und dem Finanzausschuss angeregt worden. Der Beschluss des Bundesrates wurde nach der Plenarsitzung in der
Bundesratdrucksache Nr. 566/11 veröffentlicht.
Die Bundesregierung muss nun diese vier Änderungen in den Gesetzesentwurf einarbeiten, danach kann sie das Gesetz verabschieden. Da dieses Verfahren nur kurze Zeit dauert, kann die neue GOZ zum 1. Januar in Kraft treten.
Geändert werden an der Novelle der Gebührenordnung für Zahnärzte allerdings nicht die Punkte, die zuvor von den Verbänden des Berufsstandes kritisiert worden waren, wie beispielsweise die Beibehaltung des Punktwertes. Geändert wird vielmehr unter anderem der § 12, in dem es nun mehr heißt:
„§ 12 ÜberprüfungDie Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung und -bewertung der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe."
RechnungsvordruckDie weiteren Änderungen betreffen die in den verschiedenen Paragraphen gemachten Vorgaben zur Rechnungslegung, für die der Zahnarzt nun einen ganz bestimmten, maschinell erstellten Rechnungsvorduck verwenden muss. Wie dieser Vordruck auszusehen hat, ist in der neuen GOZ ausgewiesen.
Gebührenverzeichnis Abschnitt H: LangzeitprovisoriumHier wird die Nummer 7090 um eine neue Abrechnungsbestimmung ergänzt, die besagt, dass nur Provisorien mit einer Mindesttragezeit von drei Monaten als Langzeitprovisorien gelten.
Gebührenverzeichnis Abschnitt L, Nummer 7: Zuschläge für zahnärztliche chirurgische LeistungenDiese Zuschläge werden eingegrenzt. In der ergänzenden Änderung heißt es:
" 7. Die Zuschläge nach den Nummern 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530
sind neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nummern 440
bis 445 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für
dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig.“
Dass der Bundesrat die Novelle der GOZ um diese vier - schon seit Wochen empfohlenen und veröffentlichten - Änderungen ergänzt und dem Entwurf ansonsten komplett zustimmt, war erwartet worden und hat sich bestätigt.