![]() |
|
|
|
Dr. Günter Kau in der Fachzeitschrift "ZMK" [26. Jg. (Nr.10/2010): 610-611]

Die im September bestätigte Verordnung enthält gegenüber dem Referentenentwurf einige Änderungen. Größtenteils wurden Formulierungen geändert und präzisiert, konkrete Aufgabeninhalte der Gebührenpositionen aufgenommen (z. B. je Kieferhälfte, je Sitzung oder nicht in Verbindung mit ….) und kleinere Ergänzungen angefügt. Der im März dieses Jahres vorgelegte Referentenentwurf ist jedoch als Gesamtwerk erhalten geblieben. Leider hat sich an der Vergütung, also dem Punktwert, zwischen März und September nichts geändert. Die Vergütung der einzelnen Leistungen entspricht kaum dem nötigen Maß einer wirtschaftlichen Praxisführung und Rechnungslegung. Sobald die neue GOZ in Kraft treten wird, ist es nötig, die Praxisführung den geänderten Bedingungen anzupassen. Das heißt:
Die Gebührenpositionen sind nun als vierstellige Position definiert. Aufgrund der neu definierten Leistungspositionen ist dieser Ausgleich notwendig geworden. Es ist ersichtlich, dass in die neue GOZ viele Leistungen integriert wurden, die bis dato als Leistungsposition gefehlt haben. Die bisherige Analogberechnung dieser Leistungen ist mit Beginn der neuen GOZ kaum noch möglich, wenn diese zahnärztlichen Leistungen in der neuen GOZ als Gebührenposition verankert sind. Viele dieser Leistungen sind allerdings in der Honorierung empfindlich herabgestuft.
Die Möglichkeit, Analogpositionen aufzunehmen, ist mit der neuen GOZ deutlich einfacher geworden, denn die Kriterien zur Analogabrechnung sind nicht mehr so streng wie in der alten GOZ. Das ist ein Vorteil in der neuen GOZ.
Die neu aufgenommenen Zuschläge sehen auf dem ersten Blick zwar interessant aus, entpuppen sich aber bei genauem Hinsehen als weniger lukrativ. Wirtschaftlich gesehen ergibt sich eine minimale zusätzliche Honorierung.
Es wird in Zukunft immer wichtiger werden, die zahnärztliche Leistung genau zu kalkulieren, die Arbeitszeit mit der Wirtschaftlichkeitsstunde zu verbinden und die Leistungsinhalte mit der erbrachten Leistung penibel zu kontrollieren. Die Abrechnung von zahntechnischen Leistungen im Sprechzimmer sollte mit der neuen GOZ eine wichtige Bedeutung bekommen.
Die Materialberechnung der neuen GOZ erlaubt eine größere Spannweite. Jedoch ist auch hier eine konsequente Materialpreiskontrolle in der Praxis wichtig. Materialien müssen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen näher erläutert werden. Dies ist ohne aktuelle Preise nicht möglich.
Die Vorgaben der neuen GOZ, insbesondere im Bezug auf schriftliche Vereinbarungen und die deutliche Abgrenzung der medizinisch notwendigen Leistungen von den Verlangensleistungen, haben ein größeres Gewicht bekommen. Eine klare Trennung von zahnmedizinischer Notwendigkeit und Wunschleistungen des Patienten ist die Grundlage von erfolgreichem Durchsetzen der Honorarforderung. Im günstigen Fall werden die zahnmedizinisch notwendigen Leistungen durch schriftliche Vereinbarungen mit dem Patient im Vorfeld getroffen, so dass die Kostenerstatter kaum eine Angriffsfläche zur Nichterstattung finden. Das bedeutet für die Praxis einen deutlich größeren Verwaltungsaufwand und eine optimierte Karteiführung.
Das verhaltene Abwarten bedingt durch die damalige HOZ-Enttäuschung ist sehr gut zu verstehen. Kommt jedoch die neue GOZ, sind klare Vorbereitungen und eine gute Strategie in der Praxis zwingend notwendig. Die neue GOZ sollte ein Anlass sein, die wirtschaftliche Lage der Praxis zu überdenken und zu stärken. Dabei sollte die Hilfe des Steuerberaters unbedingt in die zukünftige Kalkulation einfließen.
Autorin: Jana Brandt
| Infos und Download | ![]() |