Bei einer Periimplantitis-Behandlung wird ein Laser angewendet. Da hier keine chirurgischen Leistungen erbracht werden, kann die GOÄ-Nr. 441 (da Zuschlagposition) nicht berechnet werden. Welche Gebührennummer kann für die Laser-Anwendung herangezogen werden?
Es wird Analog nach § 6 Abs. 2 GOZ berechnet, da die Laser-Anwendung in diesem Fall eine selbstständige Leistung darstellt.