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Dr. Günter Kau in der Fachzeitschrift "ZMK" [26. Jg. (Nr.10/2010): 610-611]
Wegegelder GOÄ 96
TIP Wegegeld von Arztwohnung, z. B. auch auf dem Weg in die Praxis berechnen und von der Praxis aus z. B. auch auf dem Weg nach Hause. Beratung und Besuch Die kleine Beratung ist gemäß Leistungstext in der Besuchsleistung enthalten. Die eingehende Beratung nach Nr. 3 oder die Erörterung nach Nr. 34 sind zusätzlich abrechnungsfähig. Es ist sehr selten, dass die aufwendige Besuchsleistung nur mit einer Minimalberatung verbunden wird. In der Regel werden eine vollständige oder Ganzkörperuntersuchung und eine eingehende Beratung bzw. eine psychiatrische oder psychosomatische Therapie erforderlich sein. Besuch ohne Beratung Kann ein Besuch dadurch nicht mit der Beratung erbracht werden, weil der Patient zum Beispiel beim Eintreffen des Arztes bereits im Krankenhaus ist, so muss natürlich nicht die Besuchsgebühr gemindert werden. Im Gegenteil, der besondere zeitkostende und enttäuschende Umstand eines nicht auffindbaren Patienten lassen eine Begründung für eine Steigerungserhöhung über den Mittelwert hinaus erwägen. Aus dem Text ergibt sich kein Hinweis auf etwaige Bewertungsminderungen. Der Text besagt nur, dass eine kleine, nur symptombezogene Untersuchung und eine kleinere Beratung nicht zusätzlich liquidiert werden dürfen. Die Beratung ist zwar in der Besuchsgebühr eingeschlossen, sie ist aber nicht zwingende Voraussetzung für die Abrechnung der Besuchsgebühr (bewusstloser Patient); die ärztliche Beratung wird sich aber in diesen Fällen immer auf das Umfeld erstrecken. Wunschbehandlung Beihilfestellen und private Krankenversicherungen sind in der Regel nicht verpflichtet, Kosten für Besuche, die nicht aus medizinischen Gründen ausgeführt werden (z.B. Bequemlichkeit des Versicherten), zu erstatten. Es empfiehlt sich aber, den Patienten darauf hinzuweisen, dass die Beihilfestellen oder die Krankenkasse diese Leistungen gegebenenfalls nicht übernehmen werden.
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